Es zeigt sich leider immer mehr und immer wieder, dass die Regelung der Betroffenenrechte in der DSGVO nicht optimal geregelt ist.
Insbesondere dort, wo durch etwaige Auskünfte Rechte Dritter betroffen sein können, fehlt es in der DSGVO an möglichen Einschränkungen. Das mag rechtspolitisch gewollt sein, führt aber in der Praxis in einigen Bereichen zu erheblichen Problemen.
Das BDSG gibt hier mit § 29 und § 34 BDSG zwar ein paar Möglichkeiten, die Probleme in den Griff zu bekommen. Letztlich führt aber wohl kein Weg daran vorbei, die DSGVO im Lichte von Art. 8 GRCh einschränkend auszulegen. Dieses Thema wird uns noch in Zukunft weiter erhalten bleiben.