Rechtsbelehrung - Jurapodcast mit Netzthemen   /     Cybercrime und White-Hat-Hacking – Rechtsbelehrung 119

Description

Die grundlegende rechtliche Prämisse ist vergleichsweise simpel: Hacker, die böswillig handeln, begehen strafbare Handlungen, während Hacker, die im Auftrag von Systeminhabern oder im Interesse der Systemsicherheit agieren, straffrei bleiben. Bedauerlicherweise sind die Strafvorschriften zum Schutz vor Cyberkriminalität, also Straftaten im Zusammenhang mit Daten und Computern, nicht so klar formuliert wie die vermuteten Absichten dahinter. Der... Der Beitrag Cybercrime und White-Hat-Hacking – Rechtsbelehrung 119 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Summary

Die grundlegende rechtliche Prämisse ist vergleichsweise simpel: Hacker, die böswillig handeln, begehen strafbare Handlungen, während Hacker, die im Auftrag von Systeminhabern oder im Interesse der Systemsicherheit agieren, straffrei bleiben. Bedauerlicherweise sind die Strafvorschriften zum Schutz vor Cyberkriminalität, also Straftaten im Zusammenhang mit Daten und Computern, nicht so klar formuliert wie die vermuteten Absichten dahinter. Der...

Subtitle
Die grundlegende rechtliche Prämisse ist vergleichsweise simpel: Hacker, die böswillig handeln, begehen strafbare Handlungen, während Hacker, die im Auftrag von Systeminhabern oder im Interesse der Systemsicherheit agieren, straffrei bleiben.
Duration
1:28:18
Publishing date
2023-09-27 05:01
Link
https://rechtsbelehrung.com/119-cybercrime-hacking/
Contributors
  Marcus Richter & Thomas Schwenke
author  
Enclosures
https://media.blubrry.com/rechtsbelehrung/rechtsbelehrung.com/wp-content/uploads/podcast/rechtsbelehrung119_Hacking.mp3
audio/mpeg

Shownotes

Die grundlegende rechtliche Prämisse ist vergleichsweise simpel: Hacker, die böswillig handeln, begehen strafbare Handlungen, während Hacker, die im Auftrag von Systeminhabern oder im Interesse der Systemsicherheit agieren, straffrei bleiben.

Bedauerlicherweise sind die Strafvorschriften zum Schutz vor Cyberkriminalität, also Straftaten im Zusammenhang mit Daten und Computern, nicht so klar formuliert wie die vermuteten Absichten dahinter.

Der Gesetzgeber hat bereits das Erstellen, Besitzen und den Umgang mit Computerprogrammen unter Strafe gestellt, wenn ihr Einsatz als Mittel zur unerlaubten Einmischung in fremde Systeme betrachtet wird. Dies soll potenzielle Risiken von vornherein minimieren. Doch viele dieser Computerprogramme werden auch fĂĽr legitime Zwecke genutzt, wie etwa Penetrationstests zur ĂśberprĂĽfung der Sicherheitssysteme.

Das bedeutet, dass Hacker stets im Hinterkopf behalten müssen, dass sie keinen Anschein von böswilligen Absichten erwecken dürfen. Ob solche Absichten vorliegen, wird oft von Strafverfolgungsbehörden interpretiert, was dazu führt, dass Hacker-Tools, zumindest aus Sicht ihrer Nutzer, von Natur aus als potenziell gefährliche Werkzeuge betrachtet werden.

In der aktuellen Episode diskutieren wir daher die Frage der Strafbarkeit des White-, Grey- und Black-Hackings, wozu wir Johanna Voget, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität Münster, als Gast eingeladen haben.

Zu Gast: Johanna Voget, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität Münster. (Webseite, LinkedIn)

Johanna erläutert u.a., welche möglichen Anpassungen der Gesetzgeber vornehmen könnte und warum das White-Hat-Hacking trotz seiner anerkannten Vorteile nach wie vor Risiken birgt.

Wir bedanken uns herzlich für ihren Besuch und empfehlen Euch gerne den Podcast „Weggeforscht“ des ITM, in dem Ihr mehr von Jana hören könnt.

Viel Vergnügen beim Zuhören!

Teaser

Teaser für die Rechtsbelehrung 119 „Cybercrime und White-Hat-Hacking“

Zeitmarken

  • 00:00:00 – Vorstellung der Gästin und Erklärung von White-, Grey- und Black Hat Hacking.
  • 00:08:00 – Definition von Daten gemäß dem Strafgesetzbuch.
  • 00:14:00 – Gesetzliche Verbote und Kriterien fĂĽr unerlaubtes Hacking sowie Methoden zur NachweisfĂĽhrung bei Daten-Ausspähung.
  • 00:20:00 – Erlaubte Hacking-Szenarien und deren Unklarheiten sowie die sicherere strafrechtliche Route ĂĽber das BSI.
  • 00:27:00 – Penetrationstests und die Bedingungen, unter denen Daten nicht fĂĽr einen bestimmten Zweck verwendet werden dĂĽrfen.
  • 00:34:00 – Cyberkriminalität und Berechtigung zur Anzeige,
  • 00:40:00 – Strafbarkeit des Besitzes von Hacking-Software und die Problematik der zulässigen Mitnutzung (sog. Dual Use).
  • 00:53:00 – Grey Hat Hacking, Wirksamkeit und Zeitpunkt von Einwilligungen in „Bounty“-Programme.
  • 01:03:00 – Ăśberwindung von Zugangshindernissen, Datenspende und die Offenlegung von Informationen fĂĽr die Ă–ffentlichkeit im Rahmen einer „Responsive Disclosure“.
  • 01:14:00 – Meldung an das BSI, Staatstrojaner, das Beispiel Belgien und die Frage, ob weniger Strafverfolgung zu mehr digitaler Sicherheit beitragen könnte.
  • 01:24:00 – Zusammenfassung: Konkrete Ratschläge fĂĽr White Hat und Grey Hat Hacking.

WeiterfĂĽhrende Links:

Der Beitrag Cybercrime und White-Hat-Hacking – Rechtsbelehrung 119 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.